Hier finden Sie die Bedingungen für die Teilnahme am Kreativ-Markt in der Stadthalle
1. | Jeder Aussteller hat an seinem Verkaufsstand seinen Namen und seine Anschrift (Standkarte, vgl. § 70 b) GewO) gut sichtbar anzubringen. Die Standkarte wird dem Aussteller am Markttag vom Veranstalter ausgehändigt. |
2. | Gem. § 6 (2) des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen ist es verboten, diese Artikel weder zum Verkauf noch sonst in den Verkehr zu bringen. |
3. | Ebenfalls ist der Handel und Verkauf von Waffen oder waffenähnlichen Artikeln (wie beispielsweise Klappmesser, Reizgas), unverzollter Ware, gefälschten Markenartikeln und Raubkopien aller Art verboten. |
4. | Der Aufbau erfolgt in der Zeit von 8.00 Uhr bis spätestens 10.30 Uhr. Der Aussteller ist verpflichtet, spätestens um 10.00 Uhr anwesend zu sein und den Markt bis um 17.00 Uhr zu beschicken. Der Abbau muss spätestens um 18.15 Uhr (wegen eventuell nachfolgender Abendveranstaltungen) beendet sein. |
5. | Den Anordnungen des Veranstalters und des Personals der Stadthalle Mülheim an der Ruhr ist unverzüglich Folge zu leisten. Es ist der zugewiesene Standplatz einzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. |
6. | Für Personen- oder Sachschäden, die auf das Verhalten des Ausstellers zurückzuführen sind, haftet dieser in vollem Umfang selbst. |
7. | Für eventuell auftretende wirtschaftliche Nachteile, gleich welcher Art, haftet der Veranstalter nicht. |
8. | Die Standmiete wird im Falle einer Zusage per Lastschriftverfahren von dem in der Bewerbung angegebenen Konto durch den Kulturbetrieb abgebucht. Bei Absagen durch den Teilnehmer, die bis zu einem Monat vor dem Markt beim Kulturbetrieb eingehen, ist eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 Euro fällig. Bei Absagen, die kurzfristiger als einen Monat vor dem Markttermin erfolgen, wird die Standmiete einbehalten. |
9. | Für Stromnutzung wird eine Strompauschale fällig. |
10. | Der festgesetzten Standmiete liegt die vom Aussteller angegebene Standgröße zugrunde. Sollte bei einer Nachprüfung festgestellt werden, dass die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche größer ist, ist der Aussteller mit einer entsprechenden Nachberechnung einverstanden. |
11. | Sollte der Aussteller die Vorführung seines Handwerks angemeldet haben und ist deshalb die Standmiete ermäßigt worden, besteht eine Verpflichtung zur Vorführung. Anderenfalls wird die ermäßigte Miete am Markttag nachträglich erhoben. |
12. | Der Aussteller versichert, dass die Rechte der eingereichten Bewerbungsfotos bei ihm liegen. |
13. | Mit der Bewerbung zu der vorseitig genannten Veranstaltung werden diese Bedingungen ausdrücklich anerkannt. Eine Zuwiderhandlung hat den sofortigen Platzverweis zur Folge. |