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Nutzungsentgelte Kloster Saarn

  1. Folgende Räumlichkeiten in der Begegnungsstätte Kloster Saarn können auf Antrag vertraglich überlassen werden: 
    Bürgersaal im Obergeschoß: circa 140 qm, Tische und Stühle für maximal 90 Personen, bedingte Möglichkeit zur Selbstbewirtung in der angrenzenden Teeküche 
    Versammlungsraum im Erdgeschoß: circa 70 qm, Tische und Stühle für maximal 40 Personen. 
     
  2. Für die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten in der Begegnungsstätte Kloster Saarn wird ein Nutzungsentgelt erhoben.
     
    a) Entgelt für die Raumnutzung 
    Neben einem Grundbetrag wird zur Abdeckung der Verbrauchskosten je Nutzungsstunde ein Zuschlag erhoben. Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde. Für die anzumietenden Räume gelten folgende Beträge: 

     GrundbetragZuschlag je Stunde
    DI, MI, DO
    Zuschlag je Stunde
    FR, SA, SO sowie an Feiertagen und deren Vortag
    Bürgersaal180 Euro8 Euro15 Euro
    Versammlungsraum90 Euro5 Euro10 Euro

    Sofern die angemieteten Räumlichkeiten nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben werden, ist die Betriebsleitung berechtigt, dem Veranstalter darüber hinaus die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. 

    Der Rat der Stadt Mülheim hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019 beschlossen, dass das Geschirr der jeweiligen Einrichtung zu nutzen ist 

    b) Geschirr
    Kaffeegedeck (Tasse, Untertasse, Dessertteller, einschließlich Besteck): 1,50 Euro 
    › Menügedeck (großer Teller, flach, Dessertteller, eventuell Salatschälchen, einschließlich Besteck): 2 Euro 
    › Gläser (je 50 Stück): 10 Euro 

    c) Entgelt für die Überlassung der Musikanlage im Bürgersaal 50 Euro

    Die vorgenannten Entgelte sind spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag zu entrichten. 

  3. In Ausnahmefällen kann eine Kaution erhoben werden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt frühestens einen Tag nach dem Veranstaltungstermin. 
     
  4. In Mülheim an der Ruhr ansässigen Vereinen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, kann für die unter Ziffer 2a genannten Entgelte bei einmaligen Anmietungen ein Nachlass von 20 Prozent beziehungsweise bei kontinuierlichen Nutzungen ein Nachlass von 50 Prozent gewährt werden. Dieser Nachlass gilt auch für die örtlichen Gliederungen der Gewerkschaften und Parteien sowie für örtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. 
     
  5. Bei Kooperationsveranstaltungen zwischen den Begegnungsstätten und anderen Nutzern (Vereine, Verbände und andere) kann auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden. 
     
  6. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Veranstaltungen mit gewerblichen Charakter, kann die Betriebsleitung bezüglich der Entgelte abweichende Regelungen treffen. 
     
  7. Bei Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 35 Euro fällig, die bei Zustandekommen eines Vertrages verrechnet wird. Bei Absagen wird dieser Betrag einbehalten. 
     
  8. Bei Absagen, die kurzfristiger als 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, sind außerdem 30 Prozent des unter 2a aufgeführten Grundbetrages zu zahlen. Sollten die Räume für den vereinbarten Termin anderweitig vermietet werden können, so entfällt die Zahlung des 30%igen Zuschlages.