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Nutzungsbedingungen Feldmann-Stiftung

1. Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der*die Veranstalter*in verantwortlich. Er*Sie ist verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und dem Hausverwalter vorzulegen. Der*Die Veranstalter*in ist verpflichtet, geltende steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sowie eventuell anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.

2. Der Raum und die Einrichtung werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der/Die Veranstalter*in überzeugt sich davon vor der Übergabe. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

3. Die Bestuhlung aller Räumlichkeiten erfolgt in Absprache mit dem*der Hausverwalter*in. Das Aufstellen der Tische und Stühle ist Aufgabe des/der Veranstalter*in. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten ist mit dem*der Hausverwalter*in abzusprechen.

4. Der/Die Veranstalter*in verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, spätestens jedoch um 1.00 Uhr, die Räume in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Fußböden der benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. Leergut und Abfälle sind vom Veranstaltenden wieder mitzunehmen. Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorgeschriebenen Zustand zurückgegeben werden, ist der Kulturbetrieb berechtigt, dem Veranstaltenden die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Ab 22.00 Uhr darf Musik nur noch in Zimmerlautstärke gespielt werden. Beim Verlassen der Begegnungsstätte ist auf die Bewohner*innen der angrenzenden Häuser Rücksicht zu nehmen.

5. Das Parken auf dem Gelände der Begegnungsstätte ist nicht gestattet.

6. Dem/Der Hausverwalter*in der Begegnungsstätte steht gegenüber dem Veranstaltenden und den Teilnehmer*innen der Veranstaltung das Hausrecht zu. Seinen/Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Er/Sie hat das Recht, jederzeit, auch während der Veranstaltung, die überlassenen Räume zu betreten.

7. Der/Die Veranstalter*in haftet für alle Schäden, die durch ihn/sie, seine Beauftragten, die Besucher*innen oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte entstehen. In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen.

Der Kulturbetrieb ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der/des Veranstaltenden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Der Kulturbetrieb ist auch berechtigt, die Überlassung davon abhängig zu machen, dass der/die Veranstalter*in eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt oder auf Verlangen Sicherheit leistet.

8. Der Kulturbetrieb übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Veranstaltenden Mitwirkenden und Besucher*innen aus der Benutzung entstehen. Er/Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung im Bereich der Begegnungsstätte gelagert oder verwendet wird.

9. Der Kulturbetrieb ist berechtigt, aus begründetem Anlass vom Vertrag zurückzutreten und die Benutzungen zu untersagen, insbesondere wenn

a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Begegnungsstätte zu befürchten ist,

b) der/die Veranstalter*in gegen die Abmachungen dieses Nutzungsvertrages verstößt,

c) der Kulturbetrieb die Räumlichkeiten wegen notwendiger Reparatur- oder Reinigungsarbeiten nicht bereitstellen kann.

Sofern der Kulturbetrieb von seinem Rücknahmerecht Gebrauch macht, stehen dem*der Veranstalter*in keinerlei Schadenersatzansprüche zu.