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Nutzungsbedingungen Kloster Saarn

  1. Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der/die Veranstalter*in verantwortlich.
    Sie/er ist verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und dem/der Hausverwalter*in vorzulegen. Der/die Veranstalter*in ist verpflichtet, geltende steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sowie mögliche anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.
     
  2. Der Raum und die Einrichtung werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
    Der/die Veranstalter*in überzeugt sich davon vor der Übergabe. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
     
  3. Die Bestuhlung aller Räumlichkeiten erfolgt in Absprache mit dem/der Hausverwalter*in. Das Aufstellen der Tische und Stühle ist Aufgabe des/der Veranstalters*in. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten ist mit dem/der Hausverwalter*in abzusprechen.
     
  4. Der/die Veranstalter*in verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, spätestens jedoch um 22.00 Uhr, die Räume in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Fußböden der benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. Leergut ist vom/von der Veranstalter*in wieder mitzunehmen.
    Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorgeschriebenem Zustand zurückgegeben werden, ist der Kulturbetrieb berechtigt, dem/der Veranstalter*in die von den Mitarbeitern*innen der Begegnungsstätten zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
    Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde. Beim Verlassen der Begegnungsstätte ist auf die Bewohner*innen der angrenzenden Häuser Rücksicht zu nehmen.
     
  5. Das Parken auf dem Gelände der Begegnungsstätte ist nicht gestattet.
     
  6. Dem/der Hausverwalter*in der Begegnungsstätte steht gegenüber dem/der Veranstalter*in und den Teilnehmenden der Veranstaltung das Hausrecht zu. Seinen/ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Er/sie hat das Recht, jederzeit, auch während der Veranstaltung, die überlassenen Räume zu betreten.
     
  7. Der/die Veranstalter*in haftet für alle Schäden, die durch ihn/sie, seine/ihre Beauftragten, die Besucher*innen oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte entstehen. In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen.
    Der Kulturbetrieb ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstaltenden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
    Der Kulturbetrieb ist berechtigt, die Überlassung davon abhängig zu machen, dass der/die Veranstalter*in eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt oder auf Verlangen Sicherheit leistet.
     
  8. Der Kulturbetrieb übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem/der Veranstalter*in, den Mitwirkenden und Besuchern*innen aus der Benutzung entstehen. Er haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom/von der Veranstalter*in zur Durchführung der Veranstaltung im Bereich der Begegnungsstätte gelagert oder verwendet wird.
     
  9. Die Werkleitung ist berechtigt, aus begründetem Anlass vom Vertrag zurückzutreten und die Benutzung zu untersagen, insbesondere wenn
    a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Begegnungsstätte zu befürchten ist,
    b) der/die Veranstalter*in gegen die Abmachung dieses Nutzungsvertrages verstößt,
    c) der Kulturbetrieb die Räumlichkeiten wegen notwendiger Reparatur- oder Reinigungsarbeiten nicht bereitstellen kann.

    Sofern der Kulturbetrieb von seinem Rücknahmerecht Gebrauch macht, stehen dem/der Veranstalter*in keinerlei Schadenersatzansprüche zu.