1. Aufgaben und Zielsetzung
Die Musikschule hat den Auftrag, die musische Kreativität von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu wecken und zu fördern. Neben einer auf Breitenarbeit angelegten Ausbildung in Grundstufe, Instrumental- beziehungsweise Vokalunterricht sowie Ensemble- und Ergänzungsfächern widmet sich die Musikschule auch der Förderung besonders begabter junger Menschen. Sie ist als örtliches Institut die Ansprech- und Kooperationspartnerin für alle Musikinteressierten. Mit ihren Ensembles und Orchestern leistet sie einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben der Stadt Mülheim an der Ruhr.
2. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr (Musikschule) im Folgenden Musikschule und dem Lernenden beziehungsweise seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter.
Für den Bereich JeKits gelten eigene AGB.
3. Rechtsverhältnis
Für den Unterricht und die Anmietung von Instrumenten werden privatrechtliche Entgelte gemäß der aktuell gültigen Entgeltfestsetzung durch den Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr erhoben.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und aller anderen Bestimmungen der AGB hiervon unberührt.
4. Anmeldung, Kündigung und Beurlaubung
Anmeldungen und Kündigungen sind mindestens in Textform an die Musikschule zu richten, bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages muss mindestens in Textform erfolgen.
Ein Anspruch der Lernenden auf Unterrichtserteilung besteht nicht. Die Zuweisung wird durch die Schulleitung im Rahmen der pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten vorgenommen. Nebenabreden mit Lehrkräften sind nicht statthaft. Der Unterrichtsplatz ist nicht übertragbar.
Der Unterricht kann mit einer sechswöchigen Frist zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang der Kündigung. Über Ausnahmen von dieser Kündigungsfrist in Härtefällen entscheidet die Schulleitung auf Antrag. Bei Reduzierung oder Auflösung einer Gruppe, die eine Erhöhung der Unterrichtsgebühr nach sich zieht, wird sich die Musikschule bemühen, ein neues Angebot zu unterbreiten. Sofern dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, kann der Unterricht unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum Monatsende gekündigt werden. Unterrichtsangebote, die ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum angeboten werden, enden, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf.
Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Lernende den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.
Lernende, die ohne ausreichende Entschuldigung wiederholt dem Unterricht fernbleiben oder den Schulbetrieb in grober Weise stören, können vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss sind die Lernenden - bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter - zu hören. Ebenso können sie vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn die fälligen Entgelte nicht fristgerecht entrichtet worden sind.
Beurlaubungen aus wichtigem Grund (beispielsweise für einen Auslandsaufenthalt) können mit einer sechswöchigen Antragsfrist zum 31. Juli und 31. Januar eines jeden Jahres beantragt werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung.
Der Zeitraum der Beurlaubung vom Instrumentalunterricht beträgt höchstens ein Jahr. Ein rechtlicher Anspruch auf die sofortige Wiederaufnahme des Unterrichts besteht nicht.
5. Ferien und Feiertage
Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen des Landes NRW findet analog Anwendung.
6. Laufzeit des Vertrages
Der Unterrichtsvertrag ist auf unbestimmte Zeit angelegt.
7. Unterrichtsleistungen
Das Unterrichtsangebot gliedert sich in folgende Leistungen:
1. Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalunterricht
3. Exzellenzklasse und Studienvorbereitende Ausbildung
4. Sonderpädagogischer Unterricht
5. Kurse und Workshops
Weiterhin werden Ergänzungsfächer in Form von beispielsweise Orchestern, Ensembles oder ähnliches angeboten. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern ist zentraler Baustein der musikalischen Ausbildung. Daher ist die Mitwirkung in einem Ergänzungsfach - soweit angeboten - pädagogisch sinnvoll und deshalb wünschenswert. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule besuchen.
Für die Beschaffung von Lehrmitteln wie Instrumente, Noten, Notenständer hat der Lernende Sorge zu tragen.
8. Mietinstrumente
Im Rahmen der Verfügbarkeit können Musikinstrumente der Musikschule gegen ein Nutzungsentgelt an Lernende der Musikschule vermietet werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht. Instrumente können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule aus musikalischen Gründen erforderlich ist. Während der Zeit der Gebrauchsüberlassung haftet der Lernende für Schäden am Instrument und dessen Verlust, soweit diese von ihm oder den von ihm zur Nutzung berechtigten Personen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
Ausgenommen sind Schäden, die nachweislich durch die Musikschule zu vertreten sind oder durch normale Abnutzung entstehen. Dem Lernenden beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter wird empfohlen, eine Instrumentenversicherung abzuschließen.
Es ist nicht gestattet, überlassene Instrumente an Dritte weiterzugeben.
9. Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte ist der Lernende der Musikschule - minderjährige Lernende und deren gesetzliche Vertreter sind Gesamtschuldner.
10. Zahlung der Entgelte/Zahlungsverzug
Die Entgelte werden ausschließlich durch Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto abgebucht. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden. Bei Minderjährigen obliegt die Zahlungspflicht dem gesetzlichen Vertreter. Bei nicht ausgeführten Lastschriften, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, wird von der Musikschule ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Geldinstituten verlangten Gebühren.
Darüber hinaus werden Mahnkosten in Höhe von zurzeit 5 Euro berechnet.
Bei weiterem Zahlungsverzug wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und der Lernende vom Unterricht ausgeschlossen.
11. Fälligkeiten und Entgeltpflicht
Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresentgelte. Diese sind in monatlichen Raten zum 15. eines jeden Monats fällig.
12. Haftung
Die Musikschule haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Musikschule, ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet die Musikschule bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unbegrenzt. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die Musikschule nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen der Lernenden übernimmt die Musikschule keine Haftung, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Musikschule, ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
Es besteht kein gesetzlicher Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichtes sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht. Lernende haften für infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügten Schäden.
13. Datenschutz
Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler/Schülerinnen werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule gemäß Art. 6 I b, e DSGVO in Verbindung mit den Regelungen des DSG NRW.
Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Lernenden das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mülheim an der Ruhr.
Musikschulentgelte |
Gemäß § 2 (6) der Satzung für die Musikschule Mülheim an der Ruhr vom 22. Dezember 2008 in der Fassung vom 29. August 2025 werden für den Unterricht und die Anmietung von Instrumenten privatrechtliche Entgelte gemäß der aktuell gültigen Entgeltfestsetzung durch den Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr erhoben.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12. März 2026 gemäß § 41 Absatz 1, Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), die Entgelte der Musikschule der Stadt Mülheim an der Ruhr für die Zeit ab 1. April 2026 neu festgesetzt.
Für die erstmalige Anmeldung wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt in Höhe von 15 Euro pro Lernenden erhoben.
Für nicht in Mülheim an der Ruhr wohnende Lernende wird ein Zuschlag in Höhe von 6 Euro pro Monat (72 Euro jährlich) auf das Entgelt pro Unterrichtsfach erhoben.
Für Teilnehmende ab dem 27. Lebensjahr wird ein Zuschlag in Höhe von 10% auf das Unterrichtsentgelt erhoben. Ausgenommen sind Studierendende und Auszubildende. Ein entsprechender Nachweis ist jährlich vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind die Nutzungsentgelte für Instrumente (Ziffer 5).
Für die Teilnahme am Unterricht und die Anmietung von Instrumenten werden folgende Jahres-Entgelte erhoben:
| 1. | Grundstufe | monatliche Rate | jährlich |
| 1.1 | Musikstarter für Babys und Kleinkinder bis 4 Jahre mit einem erwachsenen Partner | 26 Euro | 312 Euro |
| 1.2 | Musikalische Früherziehung Klassenunterricht 45 Minuten für 6 bis 8 Teilnehmer | 26 Euro | 312 Euro |
| 1.3 | KlangKids Klassenunterricht 45/60 Minuten | 26 Euro | 312 Euro |
| 2. | Instrumental- und Vokalunterricht | monatliche Rate | jährlich |
| 2.1 | Gruppenunterricht ab 3 Teilnehmer 45 Minuten | 34 Euro | 408 Euro |
| 2.2 | Partnerunterricht 30 Minuten * | 34 Euro | 408 Euro |
| 45 Minuten | 48 Euro | 576 Euro | |
| * nur vorübergehend bei Übergang von Gruppen- in Partnerunterricht möglich | |||
| 2.3 | Einzelunterricht ** a) 30 Minuten | 62 Euro | 744 Euro |
| b) 45 Minuten | 92 Euro | 1.104 Euro | |
| ** Grundsätzlich nur möglich bei besonderer fachlicher Eignung oder wenn kein Partnerunterricht angeboten werden kann. Entscheidung durch die Schulleitung | |||
| 3. | Weitere Angebote | monatliche Rate | jährlich |
| Musiktheorie a) als alleiniges Fach | 11 Euro | 132 Euro | |
| b) als Ergänzungsfach | entgeltfrei | entgeltfrei | |
| Orchester | Spielkreise | Chöre | Instrumentalgruppen und andere a) als alleiniges Fach | 11 Euro | 132 Euro | |
| b) als Ergänzungsfach | entgeltfrei | entgeltfrei | |
| Auf ein Entgelt kann verzichtet werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule erforderlich ist. | |||
| 4. | Exzellenzklasse und Studienvorbereitende Ausbildung (nach Aufnahmeprüfung) | monatliche Rate | jährlich |
| Exzellenzklasse (ab 10 Jahre) Einzelunterricht im Hauptfach (60 Minuten) Ergänzender Klassenunterricht (zum Beispiel Musiktheorie) nach Bedarf | 92 Euro | 1.104 Euro | |
| Studienvorbereitende Ausbildung (ab 15 Jahre) Gesamtunterrichtszeit: 105 Minuten und verpflichtender Klassenunterricht | 120 Euro | 1.440 Euro | |
Für Unterrichtsangebote zur Erprobung neuer pädagogischer Verfahren oder Inhalte wird ein Entgelt im Einzelfall durch die Musikschule festgelegt.
| 5. | Nutzungsentgelt für Instrumente | ||
| 5.1 | Zupfinstrumente | 10 Euro | pro Jahr 120 Euro |
| 5.2 | Streichinstrumente | 10 Euro | pro Jahr 120 Euro |
| 5.3 | Blasinstrumente | 15 Euro | pro Jahr 180 Euro |
| 5.4 | Akkordeon | 15 Euro | pro Jahr 180 Euro |
| 6. | Pauschalen | monatlich | jährlich |
| 6.1 | Kopierpauschale | 1 Euro | 12 Euro |
| 6.2 | Klavierunterricht | 2 Euro | 24 Euro |
Befreiungen, Ermäßigungen und Erstattungen
Wenn mehrere Kinder einer Familie Lernende der Musikschule sind, erhält die Familie ab dem zweiten Kind und für jedes weitere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 15% - für das älteste Kind ist das reguläre Entgelt fällig.
Für Unterrichtsangebote der Grundstufe und des Projektes „Jedem Kind ein Instrument“ werden Inhaber/Inhaberinnen des Mülheim Passes auf schriftlichen Antrag bei entsprechendem Nachweis von der Zahlung des Entgelts befreit.
Für alle übrigen Unterrichtsangebote wird Inhabern/Inhaberinnen des Mülheim Passes auf Antrag bei entsprechendem Nachweis eine 50%ige Ermäßigung gewährt. Das gilt nicht für Instrumentenmiete und Pauschalen.
Die Ermäßigung oder Befreiung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Nachweis bei der Musikschule vorliegt. Entfällt die Anspruchsvoraussetzung ist die Musikschule hierüber unverzüglich zu informieren.
Laut Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2011 sind Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Die Ermäßigungstatbestände können nicht kumuliert werden. Es wird nur die jeweils höchste Ermäßigung gewährt.
Für von dem Lernenden abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden ist die Musikschule nicht nachleistungspflichtig. Nichterscheinen entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen aus, erhält der Lernende eine Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Voraussetzung ist die Unterschreitung von 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr und ein schriftlicher Antrag bis zum 31. Juli des Jahres. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die die Mindestzahl unterschreitet, wird 1/35 des Jahresentgeltes erstattet.
Beträgt die Laufzeit weniger als ein Schuljahr, erfolgt die Erstattung anteilig.
Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat (Höhere Gewalt) wird die oben angegebene Regelung analog angewendet.
In Härtefällen kann die Musikschulleitung auf Antrag das Entgelt in angemessener Weise ermäßigen oder erlassen.