Allgemeine Geschäftsbedingungen der Musikschule der Stadt Mülheim an der Ruhr (AGB)
1. Aufgaben und Zielsetzung
Die Musikschule hat den Auftrag, die musische Kreativität von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu wecken und zu fördern. Neben einer auf Breitenarbeit angelegten Ausbildung in Grundstufe, Instrumental- beziehungsweise Vokalunterricht sowie Ensemble- und Ergänzungsfächern widmet sich die Musikschule auch der Förderung besonders begabter junger Menschen. Sie ist als örtliches Institut die Ansprech- und Kooperationspartnerin für alle Musikinteressierten. Mit ihren Ensembles und Orchestern leistet sie einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben der Stadt Mülheim an der Ruhr.
2. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Musikschule der Stadt Mülheim an der Ruhr und dem Schüler/der Schülerin beziehungsweise seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter.
3. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Musikschule und dem Schüler/der Schülerin sind privatrechtlicher Natur. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und aller anderen Bestimmungen der AGB hiervon unberührt.
4. Anmeldung, Kündigung und Beurlaubung
Anmeldungen und Kündigungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten, bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertreter. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Ein Anspruch des Schülers/der Schülerin auf Unterrichtserteilung besteht nicht. Die Zuweisung wird durch die Schulleitung im Rahmen der pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten vorgenommen.
Nebenabreden mit Lehrkräften sind nicht statthaft. Der Unterrichtsplatz ist nicht übertragbar.
Der Unterricht kann mit einer sechswöchigen Frist zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Kündigungsschreibens. Weiterhin ausgenommen sind Angebote im Bereich „Kurse und Workshops“, da für diese Teilnehmer eine Kündigung nach Beginn des Kurses nicht mehr möglich ist. Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn der Schüler/die Schülerin den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnimmt.
Das Recht zur sofortigen Kündigung bleibt für die Musikschule unberührt, wenn der Entgeltschuldner mit 3 Monatsentgelten in Verzug ist. Die Schulleitung kann Schüler und Schülerinnen des weiteren bei unentschuldigten Versäumnissen, ungenügenden Leistungen, Störung des Unterrichts oder bei sonstigen Verfehlungen ausschließen.
Beurlaubungen aus wichtigem Grund (zum Beispiel für einen Auslandsaufenthalt) können mit einer sechswöchigen Antragsfrist zum 31. Juli und 31. Dezember eines jeden Jahres beantragt werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung. Der Zeitraum der Beurlaubung vom Instrumentalunterricht beträgt höchstens ein Jahr. Ein rechtlicher Anspruch auf die sofortige Wiederaufnahme des Unterrichts besteht nicht.
5. Ferien – und Feiertage
Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung des Landes Nordrhein Westfalen. Die Entgeltpflicht wird durch die Ferienzeit nicht berührt.
6. Laufzeit des Vertrages
Der Unterrichtsvertrag ist auf unbestimmte Zeit angelegt. Der Vertrag für den Bereich „Kurse und Workshops“ wird für die jeweilige Unterrichtsdauer abgeschlossen.
7. Unterrichtsleistungen
Das Unterrichtsangebot gliedert sich in folgende Leistungen:
1. Grundstufe
2. Instrumental- und Vokalunterricht
3. Förderklasse (Exzellenzklasse) und Studienvorbereitende Ausbildung
4. Sonderpädagogischer Unterricht
5. Kurse und Workshops
Weiterhin werden Ergänzungsfächer in Form von zum Beispiel Orchestern, Ensembles und so weiter angeboten. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern ist zentrale Baustein der musikalischen Ausbildung. Daher ist die Mitwirkung in einem Ergänzungsfach – soweit angeboten – Pflicht. Eine Befreiung hiervon ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Befreiung kann nur durch die Schulleitung erfolgen. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht an der Musikschule besuchen. Für die Beschaffung von Lehrmitteln (Instrumente, Noten, Notenständer) hat der Schüler/die Schülerin Sorge zu tragen.
8. Mietinstrumente
Im Rahmen der Verfügbarkeit können Musikinstrumente der Musikschule gegen ein Nutzungsentgelt an Schüler/Schülerinnen der Musikschule vermietet werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht. Instrumente können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule aus musikalischen Gründen erforderlich ist.
Während der Zeit der Gebrauchsüberlassung haftet der Schüler/die Schülerin für alle Schäden an dem Instrument bzw. bei dessen Verlust. Ausgenommen sind Schäden, die nachweislich durch die Musikschule zu vertreten sind.
Dem Schüler/der Schülerin beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter wird empfohlen, eine Instrumentenversicherung abzuschließen. Es ist nicht gestattet, überlassene Instrumente an Dritte weiterzugeben.
9. Entgeltschuldner
Schuldner der Entgelte ist der Schüler/die Schülerin der Musikschule; minderjährige Schüler/Schülerinnen und deren gesetzliche Vertreter sind Gesamtschuldner.
10. Höhe der Entgelte
Für die erstmalige Anmeldung zum Instrumentalunterricht wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt in Höhe von 10,00 Euro pro Schüler/Schülerin erhoben. Hiervon ausgenommen sind „Kurse und Workshops“.
Für nicht in Mülheim an der Ruhr wohnende Schüler/Schülerinnen wird ein Zuschlag in Höhe von 6,00 Euro pro Monat (72,00 Euro jährlich) auf das Entgelt pro Unterrichtsfach erhoben. Ausgenommen davon sind Spiel- und Arbeitsgemeinschaften (Ziffer 3), Kurse und Workshops (Ziffer 6).
Der Instrumental- und Vokalunterricht gemäß Ziffer 2.3 bis 2.5 steht auch Erwachsenen offen. Für volljährige Teilnehmer ab dem 27. Lebensjahr wird zu der jeweiligen Unterrichtsgebühr ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
Ausgenommen sind Schüler, Studenten und Auszubildende. Ein entsprechender Nachweis (Schüler- oder Studentenausweis, Ausbildungsvertrag oder ähnliches) ist jährlich vorzulegen:
Bei Kapazitätsauslastung hat der Unterricht der Kinder und Jugendlichen Vorrang vor dem Unterricht Erwachsener. Zeitliche befristete Kurse für Erwachsene werden im Bereich Kurse und Workshops (siehe Ziffer 6) angeboten.
Für die Teilnahme am wöchentlichen Unterricht und die Anmietung von Instrumenten werden folgende privatrechtliche Entgelte (Beträge sind alle in Euro aufgeführt) erhoben:
Entgeltordnung (ab 1. April 2016)
1. | Grundstufe | ||
monatlich | jährlich | ||
1.1 | Musikgarten | 24,00 | 288,00 |
für Babys und Kleinkinder bis 4 Jahre mit einem erwachsenen Partner Mindestteilnehmerzahl: 8 | |||
1.2 | Musikalische Früherziehung | 24,00 | 288,00 |
Klassenunterricht 45 Minuten für 6 bis 8 Teilnehmer ab 9 Teilnehmern 60 Minuten | |||
1.3 | Aufbaustufe | 24,00 | 288,00 |
Klassenunterricht 45/60 Minuten | |||
2 | Instumental- und Vokalunterricht | ||
2.1 | Gruppenunterricht ab 3 Teilnehmer 45 Minuten |
31,00 |
372,00 |
2.2 | Partnerunterricht a) 30 Minuten * |
31,00 |
372,00 |
b) 45 Minuten | 46,00 | 552,00 | |
* nur bei Übergang von Gruppen- in Partnerunterricht | |||
2.3 | Einzelunterricht ** a) 30 Minuten |
55,00 |
660,00 |
b) 45 Minuten | 81,00 | 972,00 | |
** Grundsätzlich nur möglich bei besonderer fachlicher Eignung oder wenn kein Partnerunterricht angeboten werden kann. | |||
3. | Spiel- und Arbeitsgemeinschaften | ||
monatlich | jährlich | ||
Musiktheorie a) als alleiniges Fach |
11,00 |
132,00 | |
b) als Ergänzungsfach | entgeltfrei | entgeltfrei | |
Orchester/Spielkreise/Chöre/Instrumentalgruppen und andere | |||
a) als alleiniges Fach | 11,00 | 132,00 | |
b) als Ergänzungsfach | entgeltfrei | entgeltfrei | |
Auf ein Entgelt kann verzichtet werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule aus musikalischen Gründen erforderlich ist. | |||
4. | Exzellenzklasse und Studienvorbereitende Ausbildung (nach Aufnahmeprüfung) | ||
monatlich | jährlich | ||
Exzellenzklasse (ab 10 Jahre) | 81,00 | 972,00 | |
Einzelunterricht im Hauptfach (60 Minuten) Ergänzender Klassenunterricht (zum Beispiel Musiktheorie) nach Bedarf | |||
Studienvorbereitende Ausbildung (ab 15 Jahre) | 100,00 | 1.200,00 | |
Einzelunterricht in Haupt- und Nebenfach (Gesamtunterrichtszeit: 105 Minuten, individuell einteilbar) und verpflichtender Klassenunterricht | |||
5. | Inklusiver Unterricht | ||
monatlich | jährlich | ||
5.1 | Klassenunterricht 45/60 Minuten | 14,00 | 168,00 |
5.2 | Einzel-/Partner-/Gruppenunterricht | siehe Entgelte Ziffer 2 | siehe Entgelte Ziffer 2 |
6. | Kurse und Workshops | ||
6.1 | Instrumental-/Vokalunterricht Gruppenunterricht ab 3 Teilnehmer (45 Minuten) |
120,00 | |
Partnerunterricht (45 Minuten) | 180,00 | ||
Einzelunterricht (45 Minuten) | 300,00 | ||
Einzelunterricht (30 Minuten) | 200,00 | ||
jeweils 12 Veranstaltungen | |||
6.2 | Instrumental-/Vokalensemble 60 Minuten Mindestteilnehmerzahl: 6 jeweils 12 Veranstaltungen |
70,00 | |
Für weitere Kurs- und Workshopangebote sowie sonstige Unterrichtsangebote zur Erprobung neuer pädagogischer Verfahren oder Inhalte wird ein Entgelt im Einzelfall durch die Musikschule festgelegt. Die in der Ausschreibung angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten eines Kurses oder Workshops kann aus organisatorischen Gründen verändert werden, wenn die Gesamtunterrichtszeit dadurch unberührt bleibt. | |||
7. | Nutzungsentgelte für Instrumente | ||
1. Jahr | monatlich | jährlich | |
7.1 Zupfinstrumente | 7,00 | 84,00 | |
7.2 Streichinstrumente | 7,00 | 84,00 | |
7.3 Blasinstrumente | 11,00 | 132,00 | |
7.4 Akkordeon | 11,00 | 132,00 | |
2. Jahr | monatlich | jährlich | |
7.1 Zupfinstrumente | 10,00 | 120,00 | |
7.2 Streichinstrumente | 10,00 | 120,00 | |
7.3 Blasinstrumente | 15,00 | 180,00 | |
7.4 Akkordeon | 15,00 | 180,00 | |
7.1 | Mit Beendigung des Unterrichts ist das Leihinstrument innerhalb von 7 Tagen zurückzugeben. Danach fallen gemäß Punkt 7 weitere Nutzungsentgelte für das Mietinstrument an. |
11. Entgeltbefreiungen und –ermäßigungen
Wenn mehrere Kinder einer Familie Schüler/Schülerinnen der Musikschule sind, erhält die Familie ab dem zweiten Kind und für jedes weitere Kind eine Ermäßigung in Höhe von 15 Prozent - für das älteste Kind ist das reguläre Entgelt fällig. Ausgenommen von der Geschwisterermäßigung ist der Bereich „Kurse und Workshops“.
Für Unterrichtsangebote der Grundstufe werden Inhaber/innen des MülheimPass auf schriftlichen Antrag bei entsprechendem Nachweis von der Zahlung des Entgelts befreit.
Für alle übrigen Unterrichtsangebote wird Inhaber/Inhaberinnen des MülheimPass schriftlich auf Antrag bei entsprechendem Nachweis eine 50-prozentige Ermäßigung gewährt.
Die Ermäßigung oder Befreiung wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Musikschule vorliegt. Entfällt die Anspruchsvoraussetzung so ist ab dem Folgemonat das volle Entgelt zu entrichten. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Entgeltschuldners ändern (Wegfall des MülheimPass), ist die Musikschule hierüber unverzüglich zu informieren.
Laut Ratsbeschluss vom 16.12.2011 sind Leistungen nach dem Bildungs-und Teilhabepaket (BuT) vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Für von dem Schüler/von der Schülerin abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden ist die Musikschule nicht nachleistungspflichtig. Nichterscheinen entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen aus, erhält der Schüler/die Schülerin eine Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Ausgenommen ist der Bereich „Kurse und Workshops“. Voraussetzung ist die Unterschreitung von 35 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr und ein schriftlicher Antrag bis zum 31. Dezember des Jahres. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die die Mindestzahl unterschreitet, wird 1/35 des Jahresentgeltes erstattet.
In Härtefällen kann die Musikschulleitung auf Antrag das Entgelt in angemessener Weise ermäßigen oder erlassen.
12. Zahlung der Entgelte/Zahlungsverzug
Die Entgelte werden ausschließlich durch Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto abgebucht. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden. Bei Minderjährigen obliegt die Zahlungspflicht dem gesetzlichen Vertreter. Bei nicht ausgeführten Lastschriften, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, wird von der Musikschule ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Geldinstituten verlangten Gebühren. Darüber hinaus werden Mahnkosten in Höhe von zur Zeit 5,00 Euro berechnet. Bei weiterem Zahlungsverzug wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und der Schüler/die Schülerin vom Unterricht ausgeschlossen.
13. Fälligkeiten und Entgeltpflicht (ausgenommen „Kurse und Workshops“)
Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresentgelte. Diese sind in monatlichen Raten zum 15. eines jeden Monats fällig. Ausnahmen sind das einmalig zu entrichtende Aufnahmeentgelt im Instrumental-/Vokalbereich sowie die Entgelte für den Bereich „Kurse und Workshops“.
Wird der Unterricht nach dem 15. eines Monats aufgenommen, so ist die Hälfte des Entgelts zu entrichten. Kommt es zu einer Unterrichtsänderung vor dem 15. eines Monats, so ist für diesen Monat das neue Entgelt zu entrichten. Ansonsten ist das alte Entgelt zu zahlen.
14. Haftung
Die Musikschule haftet nicht für Schäden beziehungsweise für den Verlust von privatem Eigentum der Schüler/Schülerin. Es besteht kein gesetzlicher Unfalldeckungsschutz. Für Personenschäden während des Unterrichtes sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht. Schüler/Schülerinnen haften für infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügten Schäden.
15. Datenschutz
Die bei der Anmeldung erhobenen Daten der Schüler/Schülerinnen werden elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke der Musikschule gemäß den Regelungen des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht. Durch ihre Anmeldung erklären die Schüler/Schülerinnen das Einverständnis zu dieser Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.